Ingela

F-Gase-Verordnung ab 2027

Neue Anforderungen an Schaltschrank-Kühlgeräte


Die F-Gase-Verordnung verändert ab 2027 die Auswahl neuer Schaltschrank-Kühlgeräte. Für Maschinen- und Anlagenbauer wird das schnell zur umfangreichen Planungsfrage: Erfordert das zulässige Kältemittel eine andere Gerätevariante, müssen möglicherweise Einbaumaße, Ausschnitt, Luftführung, elektrische Anschlüsse, Sicherheitsbewertung und Transportweg angepasst werden. Je später diese Zusammenhänge geprüft werden, desto weiter greift die Änderung in Konstruktion und Fertigung zurück.
Wir bei INGELA bereiten unsere Projekte deshalb frühzeitig auf die neuen Anforderungen vor und setzen ab dem 1. Januar 2027 grundsätzlich Kühlgeräte mit dem Kältemittel R1234yf ein, in der EU und weltweit. Was hinter der Verordnung steckt, weshalb das bisher verbreitete Kältemittel R134a an Bedeutung verliert und welche Besonderheiten sich hinter dem Begriff R1234yf verbergen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Warum ein Kilogramm Kältemittel in der Bilanz 1,43 Tonnen wiegen kann

Natürlich wird ein Kilogramm R134a durch eine Verordnung auf der Waage nicht schwerer. Für die Klimabilanz rechnet die EU jedoch mit der Wirkung eines Kältemittels in der Atmosphäre. Der Vergleichswert heißt Global Warming Potential, kurz GWP. Auf Deutsch bedeutet das Treibhauspotenzial. Er zeigt, wie stark ein Gas über 100 Jahre zur Erwärmung beiträgt. Kohlendioxid bildet mit dem Wert 1 die Vergleichsbasis.

Nach der Verordnung (EU) 2024/573 besitzt R134a einen GWP₁₀₀ von 1430. Wird ein Kilogramm R134a vollständig freigesetzt, entspricht seine direkte Klimawirkung über einen Zeitraum von 100 Jahren rechnerisch 1430 Kilogramm CO₂-Äquivalenten. R1234yf erreicht einen GWP₁₀₀ von 0,501. Ein Kilogramm freigesetztes R1234yf entspricht damit rund 0,5 Kilogramm CO₂-Äquivalenten. Das Treibhauspotenzial von R134a liegt nach diesen Werten rund 2.850-mal höher als das von R1234yf.

Beide Stoffe gehören zu den F-Gasen, also künstlich hergestellten fluorhaltigen Gasen. Solche Gase stecken in Kälteanlagen, Klimageräten, Wärmepumpen und zahlreichen weiteren technischen Anwendungen. Viele greifen die Ozonschicht nicht an, können das Klima bei einer Freisetzung jedoch stark belasten. Leckagen bei Betrieb, Wartung oder Entsorgung reichen dafür aus.

R134a zählt zur Gruppe der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe, kurz HFKW. Die EU senkt die Mengen dieser Stoffgruppe über ein Quotensystem schrittweise ab. Im Jahr 2050 erreicht die zulässige HFKW-Quote null. Produktbezogene Verbote sorgen in festgelegten Gerätekategorien bereits früher für den Wechsel zu Kältemitteln mit geringerer Klimawirkung.

Was ändert sich am 1. Januar 2027?

Gerätekategorie Nennleistung Vorgabe ab 1. Januar 2027
In sich geschlossene Klimageräte und Wärmepumpen Bis einschließlich 12 kW F-Gas mit einem GWP unter 150
In sich geschlossene Klimageräte und Wärmepumpen Über 12 bis einschließlich 50 kW F-Gas mit einem GWP unter 150
Stationäre Chiller Bis einschließlich 12 kW F-Gas mit einem GWP unter 150
Stationäre Chiller Über 12 kW F-Gas mit einem GWP unter 750

Ein Chiller kühlt eine Flüssigkeit, meist Wasser, die anschließend Wärme aus einer Maschine oder Anlage abführt. Für Split-Systeme, deren Kältemittelleitungen erst am Aufstellort verbunden werden, gelten eigene Grenzwerte und Fristen.

Die Vorgaben betreffen das Inverkehrbringen neuer Geräte. Damit ist die erstmalige Bereitstellung auf dem EU-Markt gemeint. Bei importierten Geräten zählt auch die zollrechtliche Überlassung zum freien Verkehr. Das Bestelldatum allein belegt daher nicht, dass ein Gerät rechtzeitig in Verkehr gebracht wurde. Für Einsatzorte mit besonderen Sicherheitsanforderungen sieht die Verordnung begründete Ausnahmen vor.

Warum R1234yf für die Umstellung gewählt wird

R1234yf gehört zu den Hydrofluorolefinen, abgekürzt HFO. Diese fluorierten Kohlenwasserstoffe zerfallen wegen ihrer chemischen Struktur in der Atmosphäre vergleichsweise schnell. Mit einem GWP von 0,501 bleibt R1234yf sehr weit unter dem Grenzwert von 150, der ab 2027 für viele neue Kühlgeräte maßgeblich wird.

Der Wechsel verändert allerdings den Umgang mit dem Gerät. R1234yf gehört zur Sicherheitsklasse A2L. Das „A“ steht für eine geringe Giftigkeit innerhalb der Kältemittelklassifizierung. „2L“ bezeichnet eine begrenzte Brennbarkeit und eine niedrige Flammenausbreitung. Das Gas ist schwerer entzündbar als Propan der Klasse A3, bleibt aber brennbar.

Ein für R1234yf konstruiertes Kühlgerät berücksichtigt diese Eigenschaften durch geeignete Bauteile, definierte Füllmengen und ein passendes Sicherheitskonzept. Ein vorhandenes R134a-Gerät lässt sich daher nicht durch das bloße Wechseln der Füllung umrüsten. Kältekreis, Bauteilfreigaben und Gerätezulassung müssen zum verwendeten Stoff passen.

Der niedrige GWP bildet nur einen Teil der Umweltwirkung ab

R1234yf senkt die direkte Klimawirkung gegenüber R134a erheblich. Sein Abbau in der Atmosphäre erzeugt jedoch Trifluoressigsäure, kurz TFA. Diese sehr gut wasserlösliche Verbindung wird in der Umwelt nur schwer abgebaut und kann über Niederschläge in Böden, Gewässer und Grundwasser gelangen. Das Umweltbundesamt rechnet durch den verstärkten Einsatz kurzlebiger fluorierter Kältemittel mit steigenden TFA-Einträgen.

Der GWP beschreibt daher eine klar abgegrenzte Eigenschaft: den Beitrag zur Erderwärmung. Er bewertet keine vollständige Umweltbilanz. Fluorfreie Kältemittel wie Kohlendioxid oder Propan vermeiden die TFA-Problematik, stellen Gerätehersteller jedoch vor andere technische Anforderungen. Dazu zählen höhere Betriebsdrücke bei Kohlendioxid und eine stärkere Brennbarkeit bei Propan. Für jedes Gerätekonzept müssen Klimawirkung, Sicherheit und technische Eignung gemeinsam betrachtet werden.

Aus dem Kältemittelwechsel wird ein Engineering-Thema

Bei INGELA beginnt die Auswahl des Kühlgeräts mit einer exakten Klimaberechnung. Dafür erfassen wir die Verlustwärme im Schaltschrank, die Umgebungstemperatur, die geforderte Innentemperatur, den Aufstellort, die Schutzart, die Luftführung und die verfügbare Einbausituation. Auf dieser Grundlage legen wir die erforderliche Kühlleistung aus. So vermeiden wir thermische Engpässe und überdimensionierte Geräte.

Anschließend integrieren wir das ausgewählte Kühlgerät in die elektrotechnische Konstruktion und den digitalen Zwilling. Das dreidimensionale Schaltschrankmodell zeigt bereits vor der Fertigung, ob Einbauraum, Ausschnitt, Position und Luftführung zusammenpassen. Auch mögliche Kollisionen mit anderen Komponenten werden sichtbar, bevor die mechanische Bearbeitung beginnt. Bei Bedarf stellen wir unseren Kunden das 3D-Modell für die weitere Anlagenplanung zur Verfügung.

Die freigegebenen Konstruktionsdaten bilden zugleich die Grundlage für Artikelstamm, Stückliste und Fertigungsinformationen. Ändert sich aufgrund des Kältemittels die Gerätevariante, übernehmen wir die neuen Daten durchgängig in Einkauf, Arbeitsvorbereitung und Fertigung. Mechanische Bearbeitung, Montage und Verdrahtung greifen dadurch auf denselben Projektstand zu.

Am Ende prüfen wir jedes gefertigte Kundenprodukt zu 100 Prozent und beziehen das Kühlgerät in die Gesamtbetrachtung des Schaltschranks ein. Unsere Kunden behalten über alle Projektphasen hinweg einen direkten Ansprechpartner. Vom Engineering über die Fertigung und Inbetriebnahme bis zum Service.

Sicherheitskritische Einsatzorte brauchen eine eigene Lösung

R1234yf eignet sich wegen seiner A2L-Klassifizierung nicht für jede Anlage. In explosionsgefährdeten Bereichen oder bei verbindlichen Vorgaben für nicht brennbare Betriebsmittel kann ein Kältemittel der Sicherheitsklasse A1 erforderlich sein. A1 steht für geringe Giftigkeit ohne Flammenausbreitung.

Die F-Gase-Verordnung berücksichtigt solche Fälle. Verhindern die Sicherheitsanforderungen am konkreten Aufstellort den Einsatz eines Kältemittels mit einem GWP unter 150, kann für die betroffenen Gerätekategorien ein F-Gas mit einem GWP unter 750 zulässig sein. R513A liegt mit einem GWP von 629 in diesem Bereich und gehört zur Klasse A1. Ob es für eine Anlage technisch und rechtlich passt, hängt vom vorgesehenen Gerät und der standortbezogenen Bewertung ab.

Eine allgemeine Branchenfreigabe reicht dafür nicht aus. Grundlage ist eine anlagenspezifische Risikoanalyse unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsnormen. Die Begründung muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Diese Klärung gehört bereits in die Anfrage, sobald der Schaltschrank für eine Ex-Zone, den Tunnelbau, die Chemieindustrie oder einen ähnlich sensiblen Einsatzbereich vorgesehen ist.

Bestehende Kühlgeräte dürfen weiterarbeiten

Ein funktionsfähiges R134a-Gerät muss zum Jahreswechsel 2026/2027 nicht aus dem Schaltschrank ausgebaut werden. Die Frist betrifft das Inverkehrbringen bestimmter neuer Geräte. Betrieb, Wartung und Reparatur vorhandener Anlagen bleiben möglich, unterliegen jedoch den Vorgaben zu Emissionsvermeidung, fachgerechtem Service und Rückgewinnung des Kältemittels.

Bei Lagerware und lang laufenden Maschinenprojekten zählt der nachweisbare Status des Geräts. Eine Bestellung im Jahr 2026 liefert allein keinen sicheren Beleg für ein rechtzeitiges Inverkehrbringen. Lieferkette, Bereitstellung und gegebenenfalls Einfuhr müssen dokumentiert sein. Gerade bei Projekten mit mehreren Monaten Planungs- und Produktionszeit darf diese Prüfung nicht bis zur Auslieferung warten.

R1234yf löst die für 2027 anstehende Umstellung, bleibt jedoch selbst ein fluoriertes Gas. Ab 2032 folgt für in sich geschlossene Klimageräte bis einschließlich 12 Kilowatt die nächste Stufe: Neue Geräte dieser Kategorie dürfen grundsätzlich keine F-Gase mehr enthalten. Auch hier sieht die Verordnung Ausnahmen für zwingende Sicherheitsanforderungen vor. Bereits in Verkehr gebrachte Geräte werden durch diesen späteren Stichtag nicht automatisch unzulässig.

Zielmarkt und Transportweg gehören in die Geräteauswahl

Die Entscheidung für R1234yf wirkt bis in die Logistik. Wegen der begrenzten Brennbarkeit gelten für befüllte Kühlgeräte andere gefahrgutrechtliche Anforderungen als bei R134a oder R513A. Land-, See- und Lufttransport werden unterschiedlich behandelt. Besonders bei Luftfracht muss die konkrete Geräteausführung früh mit Hersteller, Verpackungskonzept und Transportdienstleister abgeglichen werden.

Bei Exportprojekten kommt das Recht des Ziellandes hinzu. Zahlreiche Staaten reduzieren HFKW im Rahmen eigener Zeitpläne. Für Ein- und Ausfuhren in der EU kann zudem eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal erforderlich sein. Das betrifft auch entsprechend befüllte Produkte mit R1234yf, obwohl dieser Stoff keiner HFKW-Quote unterliegt.

INGELA berücksichtigt Zielmarkt und Transportweg deshalb bereits bei der technischen Festlegung. So kann eine Variante gewählt werden, die zur Kühlleistung, zum Einsatzort und zur vorgesehenen Lieferkette passt.

Zielmarkt und Transportweg gehören in die Geräteauswahl

Die Entscheidung für R1234yf wirkt bis in die Logistik. Wegen der begrenzten Brennbarkeit gelten für befüllte Kühlgeräte andere gefahrgutrechtliche Anforderungen als bei R134a oder R513A. Land-, See- und Lufttransport werden unterschiedlich behandelt. Besonders bei Luftfracht muss die konkrete Geräteausführung früh mit Hersteller, Verpackungskonzept und Transportdienstleister abgeglichen werden.

Bei Exportprojekten kommt das Recht des Ziellandes hinzu. Zahlreiche Staaten reduzieren HFKW im Rahmen eigener Zeitpläne. Für Ein- und Ausfuhren in der EU kann zudem eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal erforderlich sein. Das betrifft auch entsprechend befüllte Produkte mit R1234yf, obwohl dieser Stoff keiner HFKW-Quote unterliegt.

INGELA berücksichtigt Zielmarkt und Transportweg deshalb bereits bei der technischen Festlegung. So kann eine Variante gewählt werden, die zur Kühlleistung, zum Einsatzort und zur vorgesehenen Lieferkette passt.

Häufig gestellte Fragen zur F-Gase-Verordnung

Die Verordnung erfasst zahlreiche Kälte- und Klimageräte, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder für ihren Betrieb benötigen. Dazu gehören Chiller, Dach- und Wandkühlgeräte, IT-Kühlsysteme wie LCP-Inline-, Rack- und CRAC-Geräte, Split-Systeme sowie Wärmepumpen. Welche Grenzwerte und Fristen gelten, richtet sich nach Gerätekategorie, Nennleistung und Kältemittel. Maßgeblich ist die Klassifizierung des Geräteherstellers.

Vorhandene R134a-Kühlgeräte dürfen grundsätzlich weiter betrieben und gewartet werden. Die ab 2027 geltenden Vorgaben betreffen das Inverkehrbringen bestimmter neuer Geräte. Bei Lagerware und laufenden Maschinen-Projekten muss nachvollziehbar dokumentiert sein, wann das Gerät erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wurde. Das Bestelldatum allein belegt diesen Zeitpunkt nicht.

Das hängt vom Kältemittel, der Füllmenge und dem Transportweg ab. Für Kühlgeräte mit weniger als zwölf Kilogramm Kältemittel können im Straßen- und Seeverkehr Sondervorschriften greifen. Unter den dort genannten Voraussetzungen unterliegen die Geräte nicht den vollständigen Gefahrgutvorschriften. Die korrekte Klassifizierung und Dokumentation muss trotzdem für die konkrete Geräteausführung geprüft werden.

Für den Straßentransport gilt das ADR, für den Seeverkehr der IMDG-Code und für Luftfracht die IATA-DGR. Bei geeigneten Kühlgeräten können die Sondervorschriften ADR 119 und IMDG 119 angewendet werden. Die IATA-Sondervorschrift A26 betrifft bestimmte Geräte mit nicht brennbaren Kältemitteln der Klasse 2.2. INGELA stimmt die Transportanforderungen anhand des Geräts, der Füllmenge und des vorgesehenen Versandwegs ab.

Mit R1234yf befüllte Kühlgeräte werden der UN-Nummer 3358 und der Gefahrgutklasse 2.1 für entzündbare Gase zugeordnet. Die im INGELA-Dokument betrachteten Geräte dürfen gemäß den geltenden IATA-Gefahrgutvorschriften weder in Passagier- noch in Frachtflugzeugen transportiert werden. Für internationale Projekte müssen deshalb Straßen- oder Seetransport eingeplant werden. Die Prüfung erfolgt anhand der konkreten Geräteausführung und der zum Versandzeitpunkt geltenden Transportvorschriften.

Kühlgeräte mit R134a oder R513A enthalten Kältemittel der Klasse 2.2, also nicht brennbare und nicht giftige Gase im Sinne der Transportklassifizierung. Solche Geräte können unter den Voraussetzungen der IATA-Sondervorschrift A26 vom vollständigen Gefahrgutverfahren ausgenommen sein. Die Füllmenge muss unter zwölf Kilogramm liegen und die vorgeschriebene Dokumentation vollständig vorliegen. Für R1234yf und R290 gelten diese Erleichterungen wegen ihrer Einstufung in die Klasse 2.1 nicht.

Beim Straßentransport loser Kältemittel kann die sogenannte 1000-Punkte-Regel nach ADR relevant sein. Jedes Kältemittel erhält abhängig von seiner Transportkategorie einen Berechnungsfaktor. Bei gemischten Ladungen werden die Punkte sämtlicher Gefahrgüter addiert. Bleibt die Summe unter 1000 Punkten, gelten Erleichterungen. Bestimmte Pflichten bleiben trotzdem bestehen. Für hermetisch geschlossene Kühlgeräte gelten eigene Sondervorschriften.

Installation, Wartung, Reparatur, Dichtheitskontrolle, Stilllegung und Rückgewinnung des Kältemittels dürfen nur entsprechend zertifizierte oder qualifizierte Fachkräfte übernehmen. Unternehmen, die solche Arbeiten ausführen, benötigen für die erfassten Tätigkeiten eine Unternehmenszertifizierung. Die Anforderungen gelten inzwischen auch für den fachgerechten Umgang mit verschiedenen alternativen Kältemitteln.

Fachkräfte mit einer Qualifikation nach den bisherigen F-Gase-Regelungen müssen spätestens bis zum 12. März 2029 an einer Auffrischungsschulung teilnehmen oder ein entsprechendes Bewertungsverfahren durchlaufen. Anschließend ist die Qualifikation mindestens alle sieben Jahre zu aktualisieren. Die konkrete Umsetzung richtet sich nach den nationalen Schulungs- und Zertifizierungsregelungen.

Eine gültige Registrierung ist erforderlich, wenn ein Unternehmen F-Gase oder entsprechend befüllte Produkte und Geräte aus einem Drittland in die EU einführt oder aus der EU exportiert. Sie kann außerdem bei Quotenanträgen, Quotenübertragungen und weiteren geregelten Tätigkeiten notwendig sein. Der reine Betrieb eines Kühlgeräts löst keine automatische Registrierungspflicht aus.

Für die Ein- oder Ausfuhr von Geräten mit R1234yf kann eine Registrierung im F-Gas-Portal erforderlich sein. Eine HFKW-Quote wird für R1234yf jedoch nicht benötigt. Das Kältemittel ist als HFO in Anhang II der Verordnung aufgeführt und gehört damit nicht zu den HFKW, die dem europäischen Quotensystem unterliegen.